kauffe, innen gehabt, genossen, vnd gebraucht, auch von desselben
nutzungen, vnd vorrath, allerlei, am getredicht, pferden, schaffen,
puetter vnd anderm, verkauft, vnd zu seinem nutz vnd besten an-
gewendet, oder noch anwenden mochten, welches aber vermoge
des kauffes billich, beim gutte gelassen werden solte, Also hat er ver-
sprochen, vnd zugesagt, das er dauon geburende rechung thun, vnd
was er von dieses Jares nutzungen, vnd vorrath (ausser dessen
so dem guth zum besten komen, selbst disfals empfangen, verkauft, vnd
in seinen eigen nutz gewendet, ihm nach biellichem werdt, an sei-
nem anteil der kauffgelder, geburlichen abekurtzen lassen wil,
Jnmassen er den auch darneben, schuldigk, vnd verpfliechtet sein
sol, die nach seines Weibes todlichen abgang, aufm gut verbliebene
schulden, geburlichen zu Liquidiren. vnd von den beiden Jaren,
als er solch guth, nach absterben seines Weibes, zuuor an besessen,
vnd gebraucht, den keuffern seinen Stiefkiendern, am einnahm
vnd ausgab, erbare, vnd geburliche rettung zu thun, Vnd wo hierin-
nen einiger mangel befuenden, denselben gentzlichen zu ersetzen,
vnd zu erstatten, Vnd nach dem der erste kaufbrieff, welcher
von wolgedachtem herrn von Kietlietz, S(einer) G(naden), aufgeriechtet, klerlichen
vermag vnd besaget, das der keuffer vnd seine nachkomen, neben
den funftzig thalern Jerlichen erbziensen, auch den decem, vnd
kaiserliche steuern, Jtem bischoff firding, wie es die herrschaft
zuuor iederzeit, verrichtet, erlegen, vnd riechtig machen sollen,
So haben mit wolgedachtem herrn von Kietlietz, S(einer) G(naden), sich die keifer
zuuorhuttung kuemftigen disputatz, in deme die keiserlichen
steuern, vnd anlagen, vngleich, vnd eine zeit ein mehres, als die
andere, bewilliget, vnd gegeben wirdt, dahin in der guette, fur
sich, vnd ihre nachkomen, gentzlichen vergliechen, vnd vertragen,
das sie ih vnd albege, zu den kaiserlichen steuren, vnd anlogen,
wie die ihmer gemacht werden, vnd namen haben mogen, vber
das ihenige was sie von wegen der hueffen zahl, neben den pau-
ern zu geben schuldig, den drietten teil, erlegen, vnd verrichten
sollen, vnd wollen, Darauff vnd wan die beide, Jungnietschen
gebruder, von ihrer herrschaft inmassen, von ihrem schwogern
Jacob opitzen, albereit beschehen, einen gnugsamen Consens