Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

insonderheit auch mit allem viehe, klein vnd gros, Jtem wagen-
fart, ackergeschirr, erdt, wiedt vnd nagelfest, vnd was am baurath
zur pauerwirdtschaft, dan auch am gestriede, itzo in solchem forber-
ge furhanden, Jtem den heurigen gantzen zuwachs, nindert
noch nichts dauon, wie es stehet vnd lieget, vermoge aufgerichten
besiegelten kaufs, ausgeschlossen, noch auszuschliessen, Solches
alles vnd iedes, hat erwenter verkeuffer Lorentz wirdt, gedachten
dreien keuffern kaufsweise hingelassen, vnd sie angenomben
in einer Somma, vmb 8000 thaler, Jden derselben, fur 36
schlesigische w(eisse) g(roschen). vnd den g(roschen) pro 12 h(eller) gerechnet, Dergestaldt,
vnd also, keuffer nehmen von stadt an vber sich, die auf solchem
guth, vnd erbschaft haftende schulden, vnd was vber dis vbrig,
vnd hienderstellig sein wirdt, globen sie auf negstkumftig Johan-
nis Babtistae, a(nno) 98, bar auffeinmahl zu zahlen, vnd gut zu mach-
en, Dergestaldt weil nach einer, sonderbaren angezogenen vbergabe,
dem Wierte verkauffern, als dem ehmanne, nach absterben sei-
nes weibes das halbe guth, geburet, das sie an solchem kaufgelde, so
vber abzahlung der schulden verbleiben wirdt, in den halben
teil verrichten, Den andern halben teil aber, sie die drei
keuffer, als des wierdts verkeuffers stiefkiender, vnd miterben
innen behalten sollen, vnd mogen, Jdoch mit diesem ausdruck-
lichen vorbehaldt, Weil verkeuffer der Stiefvater vorgewen-
det, wie er seinem weibe, in dem kretschem zu Kalndorff
dreihundert marck von dem seinigen zu gbracht, Jngleichen
sich auch auff seines Weibes vbergabe, Referiret vnd gezogen,
daher solch einbringen der 300 m(arck), geburlichen beweisen, So
wollen auch die vbergabe im Orginali produciren vnd
verlegen solle, Wo nu dasselbige riechtig, vnd kreftig befunden,
so verbleibet es also billich, bei obiger verorndnung, Do aber
hiran die drei keuffer, als erben einigen defect vnd mangel
spuren, oder sonsten darwieder weren, erhebliche einrede, ha-
ben mechten, sol dasselbige auff der herrschaft erkentnis, oder
wo von noten, rechtliche erorterunge gestellet sein, Weil auch
verkeuffer, bis hero Das guth, sieder dem vorigen besiegelten
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