ehest zuwege bringen, vnd einstellen, Sol von wolgedachtem herrn von
kietlitz, S(einer) G(naden), auff des verkeuffers, albereit beschene auflassungk,
das guth den dreien keuffern gereichet, vnd die erbhuldung von
ihnen angenomben werden, Jdoch der gestaldt vnd also, das sie al-
dar aufm forberge zu Jornig, einen gewiessen Man vnd Wierdt
halten, vnd dasselbe also vorfallender notdorft bestellen, vnd ver-
riechten lassen, vnd wo ih was wiechtiges vorfielle, sich einer vnter
Jnen dahin schleunigst verfuegen, vnd dasselbige aufs beste, befur-
dern helffen, Auch zum lengsten von dato innerhalb drei Jaren,
entweder vnder ihnen selbst, vnd ihrer freundschaft, oder sonsten
einer annemlichen person, das guth besetzen sollen,
[247] A(nno) 1598 am tage Johannis Babtiste, legen oberwente
keuffer, Viertausent thaler, welche herr Lorentz Wirdt die
zeit Scholtis zur heidau, fur diesen kreftigen wolgeorndneten
gerichten, geschlossenem kauffe, nach zu seinen siecheren
eigenen selbsten henden empfangen, vnd genomben hat,
Darauff erwenter herr Lorentz Wierdt gestanden, fur diesen
wolgeorndneten kreftigen gerichten, vngezwungen, vnd vnge-
drungen, freiwillig bekandt vnd ausgesaget, das ihm wegen sei-
nes verkauften forbergs vnd guettes, vollige erstattung erfol-
get ist, Dernhalben er fur seine person, mit handt vnd mundt
fur sich sein, erben vnd erbnehmen, eine wierckliche vnd besten-
dige verzeihung, wie vorziecht recht ist gethan, das er auff ge-
meltes guth, vmb gar nichts mehr zu mahnen, wil befuget sein,
weder mit geistlichen noch weltlichen rechten, vnd geriechten, er
wil auch solches von seinet wegen, gar niemandsen (wer der auch
sey), zu thun gestatten, noch verhengen, oder geschehen lassen,
weder durch sich selbst oder andere, heimlich, noch offentlich,
durch werck, radt oder tadt, keinerlei weise, wie solches vnd alles
anders, durch menschen verstandt, sien, vnd liest, mocht erdacht
oder zuwege gebracht werden, oder in zukumftigen zeiten werden
mochte, alles gantz treulich, vnd ohne geferde, Die zeit hans otte