nachkommen, Sohnen als Tochtern, Tochtern als Sohnen Jnezuhaben
zubesietzen, zugeniessen zugebrauchen samplich vnd sonderlich zuuorkaufen
zuuorwechseln zuuergeben an freunde vnd frembde, Mannes vnd weibes
personen zuwenden, vnd damit frei zuthun vnd zulassen, Oder dasselb
als andere Erb zu geniessen vnd eigen Guth, nach erbganges Rechte, zuuer-
fellen vor menniglichen frei vnd vngehindert, Doch sol er mich, obberurten
meinen Sohn, seine Erben, Erbnehmen, vnd nachkommende herrschaft
des Dorfs Jaurnigk fur seine Obrigkeit vnd Erbherrschaft, fur
sich seine Erben vnd nachkommen Jderzeit erkennen, vnd wiessen,
Die Vorreichunge entpfahen, gewonliche pflicht thun, Vnd mir von solchem
Forberge vnd zugehor Jherlich auff den tagk Michahelis den negstkommende(n)
anzufahen, Funftzigk gutte Taler, Jder deren zu Sechsvnddreissigk
groschen weisse, Zu Erbziens, so wol auch den Tetzemb vnd kaiserliche
Steuer, Jtem Bieschof Vierdingk, wie es die herrschaft zuuor Jderzeit vor-
richtet, Erlegen vnd richtig machen Sonsten aber aller hoffar-
beit, Fuhre vnd Spiennen, vnd anderen zunotigen dienste, gantz frei vnd
ledigk sein, Behalte aber mir meinem lieben Sohne vnd nach-
kommender Erbherrschaft des dorffs Jaurnigk, die Ober vnd nieder
gerichte, vber kauffern, seine Vier Gertner, den Muller vnd Schmiedt
sampt den Jagten vnd Federspiel beuor, Doch sol kauffern
an dem Vogelstellen, vnd Dohnen legen, Muller Schmiede, vnd Vier
Gertner in dem gehorsamb vnd geburlichen diensten vnd Ehrungen
kegen keuffern vnd seinen nachkommen kein einhalt beschehen,
keuffer sol auch befuget sein dieselben wegen ihres Vngehorsambs mit
gefengnis zimlichen vnd geburlichen zu strafen, Darzu ihme von dem
Gerichtsverwalter des Dorfs Jaurnigk so oft ers begeret das gefengnis
verliehen werden sol, Jnmassen er den auch befuget, einen oder den
andern so ihme vngehorsamb, vnd aus billichen Vrsachen zu Vrlauben,
Denen so da wegk ziehen, kundschaften oder Losbrieffe zu geben,