ausbracht wirdt, auff der Pauren Gutter vmb das dorff Jaurnigk, wo
der pauren Schaffe gehen, wie es zuuor die herrschaft gehalten, frei
zu treiben, hutten, vnd Weiden, von der gemeine vnd sonstmenniglich vn-
gehindert, wie dan auch die gemeine samptlich vnd ein ider insonderheit
gewilliget, vnd mit handt vnd munde zugesaget, Jnmassen zuuor die
Herrschaft, ihnen bei solcherm Schaftrieft vnd hutten vngeirret verblei-
ben zulassen, Gleichesfalles auch der Scholtz bewilliget,
keuffern des Striegnischen Bierfuhrs, vnd die ackerarbeit, mit vorhin
gegen der Herrschaft gewonlichen belonungk, als vom viertel Vier grosch-
en weis, vnd der ackerarbeit, Sechs zehen marck, Jde zu zweiunddreissig
weisse groschen gerechnet, so ferne ers ihme zur gnuge richtig versorgen
wirdt zuuorgonnen, Mehr dem triebe neben dem forberge, dessen sich
die gemeine fur alters pflegen zu gebrauchen, wan sie ihre Viehe auf ihre
Gutter getrieben, denselben wie bishero, die herrschaft gethan, mit Seen
Erndten vnd sonst zugebrauchen, Doch dagegen einen gemeinen Ochss-
sen vnd Eberschwein der gemeine zugut zuhalten, Allem Vieh klein
vnd gros, allen Bauradt, vnd was zur Wierdschaft vnd Pauerschaft
gehorigk, sampt der Aussat vnd heurigen zuwachs, wie es an itzo auf
dem Forberge, vnd sonsten vorhanden, stehet vnd leidt, Jtem der
Muhlen sampt dem Wehre, wie es bey den forfahren gewesen, vnd noch itzo
ist, Wan es die not erfordert zubauen, auch der wilden fiescherei, vnd
Wasserleuffe auff dem gantzen forberge wie fur alders, Jtem Erdt wieth
vnd Nagelfest, dem Teichlein Teichstetten, Muhlstetten, Ruttigk
striettigk, vnd alles gehultze Viehezucht vnd andernn nutzungen einvnd
zugehorigen an obberurten verkauften stucken, wie solche an ihren rech-
ten vor alters ausgesatzt, gelegen vnd noch siendt Jch an stadt
meines geliepten Sohnes vnd die forfaren fur alters vnd bis an hero
dieselben Jnnegehabt, besessen vnd gebraucht, nindert noch nichts wie oben
erzelt, zuuorbehalten, Keuffern seinen Erben Erbnehmen, vnd rechten