Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

haben Begebe sich aber das er seines Weibes todt erlebete, Vnd sie fur
ihm durch den zeitlichen Todt abgefurdert wurde, hat im wolgedachtes
sein gelieptes Ehweib, das halbe Forbergk zu Jornigk, bargeldt, geldes
werth, fahrendt vnd Vnfarendt, benampt vnd vngenandt, hie vnd
anderswo, alles Vieh hausradt, so sie mit ihrem vorigen Ehmanne
Adam Jungnietschen (seligen) in stehender ehe, durch den segen
Gottes erzeuget, erworben, eingereumpt verschenckt vnd vergeben,
daran ihm wer der auch sey einigen einhalt thun sol oder magk,
Das ander halbe teil aber, dauon auch nichts ausgenomben solte vnd
wolte er der Wierdt, seinen Stiefkiendern, vnd der frauen rechte
kiender der ersten ehe, on alle einigen behelff, vnd auszuge, nach er-
kentnis gutter redlichen leutte heraus geben, vnd darwider keines
weges sein solte noch wolte, Hatten sich auch weiter dahin vernomben
das durch diese freundliche vereinigungk des herrn Apts zur Griesse
gethane aufgebliche Confirmation solte Cassirt sein, Mit demütiger
vleissiger biete, ich als Erbherr des dorfs Jornigk wolde hirzu
meinen Consens vnd willen, vnd ihnen was sie wie obbemelt, durch
einander beliebet, gelobet, vnd mit gutter vernunft beschlossen,
Solches Confirmiren vnd bestetigen, So ich dan ihre billiche biet, ange-
sehen, hab ich ihnen dieselbete kraft dieses Brieves Confirmiret,
vnd bestetiget, zusagen fur mich meinen Son vnd Erben, ihnen
vnd sie darbei zu schutzen vnd handtzuhaben, alles gantz treulichen
sonder geferde, Vrkundlich vnter meinem Jnsiegel bekreftiget, vnd
mit eigener handt Vnderschrieben, Actum Jornigk, den 27 Juny
A(nno) 1590
Solche aufgabe vnd Donation ist fur ordentlichen Gerichten be-
kreftiget vnd bestetiget worden, in aller besten forme, mas vnd
weise, wie sichs zu rechte erheist mit erforderlicher Billigkeit
geburet, Dis bezeugen Hans Otte die zeit Scholtze neben ihm
geschworne Scheppen, Gorge Rietter Hans Doms, Matz hermen
Nickel tschentscher, vnd Merten pauswange
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