[238] Jch Carol herr von Kietlietz zur Malmietz vnd Eissenbergk herr
auff Sprembergk, bekenne hirmit fur Jdermenniglichen, das mein
Vnderthaner vnd lieber Getreuer, der Erbare Lorentz Wierdt wolgesundes
leibes vnd gutter Vernunft, neben seinem geliepten Eheweibe frauen
Catharinen, vnd ihren hirzu erbetenen Vormunden, als Gorge Rietter der
ober, vnd Matz hermen beide meine Vnderthanen zu Jornigk, fur mich
erschienen vnd komen sindt, Vnd gehorsamlichen mit demütigem vleisse
furbracht, Nachdeme gedachter Wierdt von mir das Forbergk zu Jornigk
in einem Rechten Erbkauff recht vnd redlich an sich bracht hatte, zuuor-
hittungk kumftiger weiterungk, vnd allerlei Jrrunge so nach seinem
tode daraus entstehen mochte, Vornemlich weil ihnen Gott der almechtige
Jnstehender Ehe keine leibliche Erben bescheret, doch angesehen, weil sie
im in stehender Ehe, alle Ehliche lieb vnd treu bewiesen, auch von ihr ein
stadliches Guth bekomen, nachfolgende orndnung gemacht, vnd aufgericht
hatte, Derogestaldt wo ferne der Lorentz wirdt nach Gottes willen
(welchen Gott lange sparen wolle) fur seinem Ehweibe durch den
zeitlichen todt abeginge, so solte seine verlassene Wittib, seinem leiblichen
geschwister vnd negster Blutsfreundschaft, aus guttem willen nicht
mehr als Vierhundert thaler, Jtem deren zu Sechsvnddreissigk w(eissen) g(roschen)
gerechnet, Jn Jar vnd tag, aus seinem verlassenen Gutte Jornigk
heraus zugeben schuldigk vnd pflichtigk sein, damit sollen sie gentz-
lichen zu frieden vnd abgestattet sein, Vnd sie seinetwegen zu ewigen
zeitten, vmb nichts zubesprechen, oder Jmandt von ihretwegen, solchs
zu thun gestaten sollen noch wollen, Mit dem andern aber an dem
gantzen forberge, wie es stehet vnd leidt (hie oder anderswo) fahrendt
oder vnfarendt, benampt oder vnbenampt, sol sie neben ihren
kiendern der ersten Ehe, nach ihrem wolgefallen, als mit ihrem ei-
gen purpur guth fur seinem geschwister vnd freunden vnd men-
niglich vngehiendert zu thun vnd zu lassen volle macht vnd gewaldt