vnnd vbergeben, doch dergestalt vnndt Also, das es in allen Claußeln, Puncten
vnd Artickeln, bey dem Ersten, von Wolgedachtem herren von kidtlitz
S(einer) G(naden) besiegelten, sowol auch bey dem andern des Lorentz wirttß
behandelten, vnd von vnserm Genedigen herren S(einer) G(naden) bestettigten
kauff Contract vndisputierlich, nicht allein wegen der Erbzinßen,
Stewren vnnd Anlagen, sondern auch allem anderm dem buchstaben
gemeß vorbleiben, vnnd in diesem Erbkauff vnnd vor Reichung mit
eingeschloßen sein solle, gleichsamb wehre Es von wortt zu wortte hie-
rinnen begrieffen, Sol hiermit der kauffer Adam Jungnitsch, sowol
sein Erben Erbnehmen vnnd rechte nachkommen, Söhne alß töchter
töchter alß Söhne, diß Gutt vnnd Forbrig Jnnezuhaben, zu besitzen
zugenißen, zugebrauchen, sämbtlich vnnd sonderlich zuuerkauffen, zu
verwechseln, zuuorgeben, an freunde vnd frembde Mannes vnd Weibes
Persohnen zuwenden, vnd damit frey zu thun vnd zulaßen, oder das-
selbe, als andere Erb vnd Eigengutt nach Erbganges Rechte zuuer-
fellen macht haben, von vns, vnsern Erben vnd Menniglich vngehin-
dertt, Jedoch sol er Jhr G(naden) vnd kunfftige herschafft des dorffs
Jawernigk vor seine Obrigkeitt vnd Erbherschafft vor sich, seine Erben
vnd nach kommen Jederzeit Erkennen vnd wiessen, die vorreichunge
Empfahen, vnd Gewöhnliche Pflicht thun, Weil Jch dann
vermerckett, das es allerseits zu Jhrem Erkrießlichen aufnehmen
vnnd wolfarth gereichett, alß hab Jch Jhr vnttertheniges vnd ge-
horsambes bitten statt finden laßen, Thu demnach zu solchem
geschloßenen kauff, nicht allein Consentiren, Sondern wiel auch den-
selben Jn allen Clausulen, Puncten, vnd Artickeln, wie solche in dem
ersten meines seligen geliebten herren vattern gehaltenem kauffe,
vnd dann Jn dem Andern von wort zu wortt begrieffen Con-
firmiren bestettigen vnnd bekrefftigen, doch mir, meinen Erben
Erbnehmen vnd kunfftigen besitzer dieses Guttes Jawernigk an Jhren
Regalien, gerechtigkeitten, Pflichten, zinßen, ob: vnnd bottmessigkeitten
vnschedlichen vnd vngehindert, zu Mehrer Vhrkundt habe Jch von obrig-
keitß wegen alß die Erbherschafft solchen kauff mit meinem herlichen
angebornen Jnsigill Confirmiret vnd bekrefftigett, vnd mit Eige-
nen handen vntterschrieben, Geschehen Sagen den Acht vnd zwantzigsten
tag Monatß July Nach Christi vnsers herren Geburtt, Jm Eintausendt
Sechßhundert vnnd Achten Jahre