[951] Jm Sechtzehenhundert vnd Eilfften Jahre den Sieben vnd zwantzigisten
May, legett vor den ordentlichen Gerichten zu Jawernigk
vermöge Nechst voriges geschriebenes kauffs, die Tugendtsambe
Fraw Annae Adam Jungnitsches hintterlassenen Wittiben
die Jm angezogenen kauffgelder welche Christoph Jungnitsche
Forbergßman zum Neudorff, vnd dann die Erbare Fraw
hedewigiß, Jacob Opitzes zu Trebnitz hinderlaßenen Wittiben
zu selbst Jhren Eigenen henden Empfangen vnd genommen haben,
darauf Christoph Jungnitsch fur sich, vnd denn Fraw hedwigiß,
Nebenst Jhrem hiertzu Erbettenen vormunden George Rittern
dem Eltern zu Jawernigk vor diesen ordentlichen krefftigen
Gerichten gestanden, vngezwungen vnd vngedrungen, freywillig
bekandt vnd ausgesagt, das Jhnen wegen Jhres verkaufften
Guttes vnd Forbergß zu Jawernigk völlige Erstattung vnnd
zahlung Erfolgett Jst, derohalben sie vor Jhre Perschon mit
handt vnd mundt vor sich, Jhre Erben vnd Erbnehmen, Eine wir-
ckliche vnd bestendige verzeihung wie vorzich recht Jst gethan,
das sie auf gemeltes Gutt vnd Forberg Jawernig, Nu vnd zu
Ewigen zeitten vmb nichts mehr zu mahnen wollen befuget sein,
weder mit geistlichen noch weltlichen gerechten vnd gerichten, sie
wollen auch solches von Jhrent wegen gar Niemanden, wer der auch
sey, zu gestatten noch verhengen, oder geschehen laßen, weder durch
sich selbß oder andere, heimlich noch offentlich, durch werck Rath
oder thatt, keinerley weiße, wie solches vnd alles anders durch Menschen
verstandt, sinn vnd list möcht Erdacht oder zu wege gebracht werden
oder in zukunfftigen zeitten werden möchte, alleß gantz treulich
vnnd vngefehrlich, Geschehen in Gerichten zu Jawernig, fur
hanß hecktern Gerichtß verweßern, Jacob hancke, Simon heg-
ber vnnd Jacob Bartt geschworne Scheppen zugezeugen