Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

ider eigener person, das Erbgeldt verkauft, Es sei vil oder wenigk
benambt oder vnbenampt, was sich zu ihrem geburenden zustandt
fienden mochte, darin auch der Verstorbenen teil Michel
vnd Hans Willers (in Gott ruendt geburet, das diese
alle wegen ihr zu erben haben, dafur fur dieses alles giebet
ihn Matz hermen in einer Somma Neunzehen marck
welches er auch balde ausgezalt, Vnd sie es zu ihren henden
empfangen haben, Hierauf diese obgedachte personen
alle, Vnderschidlichen ein ider insonderheit, fur diesen krefti-
gen gerichten gestanden, guttes gesundes leibes, haben mit
ihren warhaftigen Jhaworten bekandt warhaftigk ausgesagt, d(as)
ihnen gnugliche bezalungk fur alle ihren geburenden zustandt
auch wegen ihrer verstorbenen Schweger, widerfaren sei,
haben sich desselbeten ihres geburenden rechtens, gentzlichen
vnd gar geeussert, vnd vorziehen, Ein Jder insonderheit
nihmermehr weiter vmb nichts zu mahnen, auch niemand-
sen darumb zu besprechen, es sei mit geistlichen oder welt-
lichen gerichten, oder wie die zwangsal beschehen moge,
Es sei gleich itziger besietzer, oder kumftiger gemeltes
guttes, alles treulichen vnd ohne geferde, zu mehrer
bekreftigungk, siendt diese vorzichten alle bekommen
furn Gerichten, die zeit Hans Otte scholtze,
neben ihm Gorge Rietter hans doms, vnd Merten
pauswange, als geschworne scheppen

[354] A(nno) 1591 zu Weinachten leget Matz hermen seinem kauf nach
neun marck Erbgeldt, welche Sechs marck hansen willern
vaterteil hette geburet, weil aber die gerichte vorgehendt 6 m(arck)
mussen selbsten Jhnen zugestaldt, Vnd sie bewilliget, solche
sechs marck, sich alhir hinwiderumb ergetzen sollen, welche
die gerichte empfangen, Die andern drei marck, hat
Gorge willer als mutterteil gehaben, die zeit hans beiler Otte
scholtze, neben ihm geschworne scheppen Gorge Rietter
hans doms, vnd Nieckel tschentscher
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