Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

[125] Anno 1613 auf fastnacht Erleget bartel seifert seinem kauff nach wiederumb Sieben vnndt
zwantzig klein Margk welche Simon hegwer alß ein erkorner vormunde wegen seines
Mundleins Euas zu seinen henden Empfangen, Geschehen in den woluerordneten Gerich-
ten fur hans hecktern gerichtsverwaltern, Jacob hancken vnd George Meltzern geschworne Schep-
pen zugezeugen

[126] Hierauf Jst vor diesen kreftigen vnd woluerordneten Gerichten gestanden gutter vernunft
vnd sinnen Simon hegwer wegen seines Mundleins Eua Bekandt vnnd ausgesagt
das Er von gemeltem Barttel seiferten als seines Mundleins stifvatter wegen Jhres
Mutterlichen Rechtes so sie auf seinem gutte zu fordern gehabt, gentzlichen gezahlet, vnd zu
frieden gestellet worden, zusaget, Globet vnnd vorspricht sich wegen seines Mundleins
Ernanten Barttel seiferten, oder besitzer des guttes vmb nichts Mehres weder durch geist-
liche noch weltliche gericht zu mahnen vnd zubesprechen auch Niemanden wegen sein vnd
vnd seines Mundleins zuthun gestatten Nu vnd zu Ewigen zeitten, Geschehen in den
woluerordneten Gerichten fur hans hecktern Gerichtsverwaltern, Jacob hancken vnd George
Meltzern geschworne Scheppen zugezeugen

[127] Anno 1614 auf fastnacht Erleget barttel seiffert seinem kauff nach
wiederumb Sieben vnd zwantzigk klein Margk welche Simon hegwer
alß ein erkorner vormunde seines Mundleins Caspars zu seinen
henden Empfangen, Geschehen in den woluerordneten Gerichten fur hanß
hecktern Gerichts verwaltern, George Meltzern, George Rittern Simon
hegwern Jacob Bartten vnd Michel hubnern geschworne Scheppen zugezeugen

[128] Hierauf Jst vor diesen kreftigen vnd woluerorneten Gerichten gestanden
gutter vernunft vnnd sinnen, Simon hegwer, wegen seines Mundleins
Caspars, Bekandt vnd ausgesagt, das er von gemeltem Bartel seifferten
als seines Mundleins stiffuatter wegen seines Mutterlichen rechtens
so sie auf seinem gutte zu fodern gehabt, gentzlichen gezahlet vnd zu
frieden gestellett worden, zusaget Globett vnd vorspricht sich wegen sei-
nes Mundleins Ernanten Barttel seifferten, oder besitzern des guttes
vmb nichts Mehres weder durch geistliche noch weltliche gerichte zu mah-
nen vnd zu besprechen, auch Niemanden wegen sein vnd seines Mundleins
zu thun gestatten, Nu vnd zu Ewigen zeitten, Geschehen in den wol-
uerordneten Gerichten, fur hanß hecktern Gerichtsverwaltern George
Meltzern, George Rittern, Simon hegwern Jacob Bartten vnndt
Michel hubnern geschworne Scheppen zugezeugen
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