vormacht, massen dieselbigen den auch im Scheppenbuch inseriret worden,
Wan Jch dan aber spüre vnd merckhe, das nach meinem Tode, sintemaln
der khinder von beeden Ehrben viel, vnd sonderlichen der Jzigen wol Achte,
dieselbigen auch noch khlein, vnd Vnerzogen, viel vnratts entstehen möchte,
Alß habe Jch mich heute vnten dato, mit meinem lieben Weibe, vnd ihrem
hierzu erbettenen Vormünden hanß heckhern dahin beredet, dassie die
obgedachten 100 m(arck) fallen lassen solte, vnd Jch ihr dagegen den Gartten,
sambt einer dazu gehörigen Rutten Ackhers, so zwischen Jacob Bartten,
vnd Bartel Seiferdt gelegen, nach meinem Tode, mit gnediger genehmhabung
des Wolgebornen herrn, herrn Carlln herrn von khittliz, zur Mallniz,
Eysenberg vnd Conzendorff, herrn zu Spremberg, des Sagnischen fürsten-
thumbß. khön(iglicher) Ambesvorwehsers, alß vnserer gnedigen Erbherrschafft,
zwelff Jahr lang zugenissen, ihrem Rechten vnd Außgedinge aber vnsched-
lich, damit sie die Vnmündigen desto besser erzihen khan, ordentlich
vermacht haben wolte, mit diesem bescheide aber, do sie Jn die ge-
melten 12. Jahr nicht außleben würde, solten die ihrigen khinder,
so ich mit ihr in werender Ehe gezeuget, die ausstendigen Jahr, vol-
lendß zubringen, den gartten auch der gnedigen herrschafft vorzinsen,
Vorsteuren, vnd was sonsten dauon breuchlichen zu leisten, doch solle
nach außgange der 12 Jahren, der gartten sambt der Rutten Ackhers,
wieder zum gutte khomben, Welches sie dan, durch ihren ehrbettenen
obgedachten Vormünden, willig angenomben, auch durch hand vnd Mundt
die obgedachten 100 m(arck) losgesaget, vnd angeglobet, solchem gebürlich
nachzuleben, Geschehen vor hanß heckhern Gerichts Vorwaltern,
George Rittern, Mattes herman, Simon hegbern vnd Jacob hanckhe
geschworne Schöppen. den 24. July des 1609. Jahres