Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

wolgeorndnete vormunden wegen ihres Mutterteils, fur
alles vnd iedes quit frei los vnd ledigk, globende beide, samp(-)
lich vnd sonderlichen, gar niemandsen fur erben vnd erb-
nehmen, gar niemandsen weder die Vormunden, noch den
Vater, oder wer der gleich sein mag, wo es hanget vnd langet,
vmb nichts weiter anzusprechen, es sei gleich mit geistlichen
oder weltlichen gerichten, sie wollen, auch solches fur ihre per-
son gar niemandsen zu thun verstatten, verhengen, oder ge-
schehen lassen, alles treulichen vnd ohne geferde, Vnd weil
Mathes rieter mit dem Vater, etzlicher kleidung halben in Vn-
vernehmen gerathen, sind sie auch mit einander Veterlichen
versohnet, vnd sonlich verglichen, Quitiret der vater
auch solches anspruchs halben Weil auch von pieterwitz
etzlich wenig geldt hero komen, darmit die vormunden auch
gewandelt, ist in auch mite zugeteilet wurden, das wirdt
sich auch mite geeussert, die zeit hans Otte scholtis,
neben im geschworne scheppen, Gorg rieter der Vater, vnd
Jacob hancke, neben hans domessen, auch dem gezeichneten
Vormunden

[625] Jn diesem lauffenden sechszehenhundertein Jare Montag nach
Visitationis Mariae, Jst mit gonstiger zulassungk, hans Otten
des scholtzens, an stadt der wolgebornen, gnedigen erbherrschaft,
ein endliche rechnungk erfolget, Das Gorge rietter, der Vater
als georndnete vormunde, vnd beisietzer, neben den gerichten
vnd Gorge doms, an stadt seines gelipten Vaters, hans
doms, nu in Gott ruende, welcher abgestorben, vnd Jacob
lehen von pfaffendorff, welcher mit vieler bemuhung nicht
hat zur stelle komen konnen, hansen Riettern, ihrem
mundlein, ordentliche gburliche rechnungk, vnd bezalung
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