[417] Anno 1586 auffastnach hatt Merttenn hecker
Seynem ahnschlage nach die funnfftzig m(arck) erleget vnd
ein gestalt welches hatt tzu Seynen handen empfangen
obgenantte vor Mundenn ist geschehenn in gerichten
vorm schultzenn hans Ottenn Jörge ritter hans Tomaß
Nickel Tschentscher vnd Matz hermenn diese tzeit ge(-)
schwornne
auch hatt der vatter am obgemeltem tage vnd Jare vor
des Meglins Mutter kleidunge den vor Munden endtricht
vnd gegebenn funff m(arck)
[418] Nach dem diesem vortrage nach, Merten heckern, mit Consens
vnd verwilligungk der Erbherrschaft ist vorgunst vnd zugelassen
worden, seiner tachter Anna ausgedinge, auff sein guth gegenn
Bierckholtz zu nehmen, als wies den im klaren vertrage nach dem
Buchstaben nach verschrieben ist, als zwo kue, Jn anderm freihet,
zuchten, vnd kleidungk, wies alles nach der lenge namen haben
mag, Hierauf heute dato Dinstag nach Johannes Babtiste, sei-
ner tochter Anna georndnete Vormunden, als mit namen Clampt
Vogdt zu protschkenhain vnd Jockel grebner zu wingemonden, fur
diesen ordentlichen gerichten wolbedachtes muttes in einem worte,
vngezwungen vnd vngedrungen gestanden, haben bekandt vnd aus-
gesaget, das sie nu noch nihmermehr fur ihre person, auch ihr mund-
lein fur ihre person selbst, Weder kumftigen besitzern ditz guts nicht
zu besprechen, in keinerlei weise wie menschen list erdencken
mochte, weder mit geistlichen oder weltlichen gerichts zwangk, Son-
dern die Vormunden sagen zu bein ihren christlichen trauen
vnd Waren worten, das sie mit der zeit ihr mundlein an die orth
vnd stelle weisen wollen, wo ihr mundlein solchen stucken allen
ergetzligkeit, bekomen vnd erlangen moge, Vnd wollen
alhir Anders ludwigen seine Erben, oder rechten nachkomenden
besitzern des guts, quith frei los vnd ledig gezolet, vnd befreiet
haben, Alles treulichen vnd ohne geferde, zu wahrem besten-
digen glauben, ist solchs fur diesen gerichten kreftigk vorkomen,
die zeit Hans Otte scholtze, neben im Gorge Rietter,
Hans doms, vnd Matz hermen, als geschworne schepp(en)