[200] Hans heuslers kauff
Nach Christi geburt Jm 1571 Jare die mittwoch nach der heili(-)
gen drey konig tag, Jst ein Christlicher vnd auffrichtiger Erb(-)
kauff geschenn Mitt tzulassen des Edlen wolehrnnduesten
hernn herdwiges von Seidlitz auff kratzkau als des
Erbhernn, tzwischen des Jnngottruenden hans Somers
Nachgelassene tachter Menner als Eehliche erkornne vor-
munnden in dieser Sachen, Erstlich Melchior Rodler
von Stanewitz, Adam kugler tzum durren kirsch(-)
dorff, vnd Christoff Gelnig tzu kamerau, vnd auch Neben
diesen des hans Som(m)ers Seligen nachgelassene(n) Sohns
erwelte vnd gekorne vormunden andres hanck tzu Jorau
und andres Somer tzu witgendorff als vorkeuffer des
oben gedachten guts eines teiles, Vnnd hans heusler
von Wissenrodt als keuffer anders teils, vnd hatt solch
Erb vnd gutt abgekaufft vnd angenomen, Jn allenn
Reinen vnd grentzen, wie es gemelter hans Somer
Jm gebrauch gehabt fur funffhundert m(arck) die m(arck) tzu
32 w(eissen) vnd den w(eissen) g(roschen) tzu 12 (hellern) getzelt, tzur ersten ge(-)
reitschafft dreyhundert m(arck) auf Walpury, die nachgeld
aber sollen gefellen dem vorigen kauff nach wie Jm schep-
penbuch vortzeichnet, von solchem gutt wirdt nichts aus-
getzogen, sondern dem keuffer eingereumet mitt aller fahr
vnd habe wie es steht vnd leidt, Sampt allem was widt
vnd nagel fest ist auch sol die frau des hans Somers
nachgelassene wittheb, von der ersten gereitschafft Jhren drit(-)
ten teil bekome(n), was aber Jhr der frauen ferner tzustendig
sol vorbleiben biss auff die letzte betzalung weil der
keuffer seines stiff sohnes vetterlichen Erbtheil Jnn seim
gutt bey sich behelt sol er Jhm dasselbe nach Radt der vor-
munden, vnd wie Jnn lande gebreuchlich vortzinsenn
wass