noch was an hienderstelligen Erbgulden zu heben gehabt, So
hat hans hecker ihnen solches alles abgekauft, was sie fur
recht nach ausweisung des Scheppenbuchs ihmales zu heben
gehabt, benambt vnd vnbenampt, gar nichts ausgenomben,
es sei viel oder wenig, auch mitte benampt, was ihnen vor-
mahles von hans Domessen zugestorben, das sie auch mite
verkauft haben, Dafur er in gegeben funf marck weniger
ein fierdingk, sie im auch ditz geldt in solchem kauffe alßo
lieber gelassen, weil er ihnen Vier marck Erbgeldt, ein
gantz Jar eher (wie es vorgehendt geschrieben) erleget hat,
als ers schuldig gewesen,
Darauf erwenter Merten gocker von Stanwitz, vnd hans
werft von Furstenaw, fur diesen wolgeorndneten kreftigen
gerichten, vngezwungen vnd vngedrungen freiwillig bkant
vnd ausgesaget, das ihnen gnugsame erstatung erfolget ist,
derhalben ein ider fur seine person, mit handt vnd mundt, fur
sich sein erben vnd erbnehmen, eine wirckliche, vnd bestendige
vorzeihung, wie vorzicht recht ist gethan, das sie auf gemeltes
gut, welches hans hecker als keufer dieses erbgeldes, itzo im
besietz vnd brauch hat, vmb nichts mehr zu mahnen, wollen be-
fuget sein, weder mit geistlichen noch weltlichen rechten vnd
gerichten, sie wollen auch solches von ihretwegen, gar niemandsen
wer der auch sei, zu thun gestatten, noch verhengen, oder ge-
schehen lassen, weder durch sich selbst, oder ander, heimlich noch
ofentlich, durch werck, radt oder tadt, keinerleiweise, wie
solches vnd alles anders, durch menschen verstandt sien vnd