Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

Ge Benn vnd tzu friede stellen, was da belangen(-)
de das die Mutter vnd kind(er) auff andern guttern
denn fellenn nach tzu gewarttenn, Soll ein Jdes
Seins Rechtenn gewarttenn vnd haldenn, weil
denn die Neun hundert m(arck) nicht völliglich ge-
tzalet, vnnd dah der Mertenn doms Selbiger
aus geliegenn gelt, So viel hind(er) im verlassenn,
Soll gedachter stieff vatter Macht habenn ein tzu
Manenn, vnd die schulde damit abtzalenn bis die
Neun hundert Marck gegebenn, es hatt Sich auch
offt gemelter stieff vatter bewilliget Einer Jdenn
tochter welche es bedörffenn welche werden tzu keuffenn drey
Röcke vnd ein hulle tzwein vonn tzwey Sigeler tuche
der dritte vnd die hulle vonn drey Sigeler tuche
auch Jder tochter drey hals kuller ein katteckens
vnd tzwey schamlettenn, auch bett gewand einer
Jdenn wie gebreuchlichenn, auch Jder eine kuhe
und eine kalbe, So wol die ausgabe od(er) hoch-
tzeit d(er) Sönne Belangende Soll einem Jdenn
ein hochtzeit auff drey tische od(er) ab(er) drey m(arck) darfur
gegebenn werdenn, Auff das tzeuchtenn d(er) töchter
Soll d(er) stieff vatter, Jder ein virteil bier vnd tzwenn
scheffell weitze auß Richtenn, ferner Soll er die
Sönne weil Sie bey Jhm Sein geburliche kleidung
nach nottdorfft verschaffenn, vnnd wenn Sie er(-)
wachsenn vnd willens werenn Sich von Jhme tzu
begebenn, Sol er einenn Jdenn vonn fusse auff
new kleidenn, wie einem paur knechte geburet
auff Solchen kauff behelt Jhm d(er) erbher So woll
die vor ordnettenn fur Munden Bevor wegen des Jungsten
erbenn wenn er achtzehenn Jar allt wirdt, das er
d(as) gutt Jhm kauffe befuget antzunemen, od(er) aber
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