Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

allem grossen vnd kleinen vieh, haus vnd bauradt, wie es stehet vnd
lieget, sampt den Bienenstocken, gar nichts ausgenomben, vmb vier-
zehenhundert, vnd viertzig marck, alweg 32 w(eisse) g(roschen), fur eine marck
gerechnet, ausdrucklich vnd deutlich, auff negstkomende fasnacht
des kommenden Neunvndneuntzigisten Jares, sol sie die keifferin ih-
ren Stiefkiendern ihr geburendt teil zugleich allen, aufeinmal raus
geben, als Vierhundert vnd achtzig marck, Dan was der keufferin
kiender anlanget, sol sie auf Fasnacht, wen man wird gemeiner Jarzahl
nach Schreiben, Sechszehenhundert, das halbe teil, als zweihundert vnd
Viertzig marck ihn erlegen, Dan von dato Sechszehenhundert vnd
zwey, auch den Termin Fasnacht, die andern zweihundert vnd viertzig
marck, das also wan der keifferin teil zugerechnet wirdt, der heupt-
kauff als die Vierzehenhundert vnd Viertzig marck vollig verrichtet,
vnd gezahlet werden, oder sol es die Muetter als keufferin, wan ei-
ner aber der ander Termin kompt, mit den Vormunden halten, geburlich
versiecherung druber stellen, vnd es den kiendern verziensen, Diesem
Kauff vnschedlichen, nimbt fraw Anna keufferin vber sich, iderm sohne
eine hochzeit, den ersten tag auff Vier tiesche, dan den andern tag auff
zweine tiesche zu machen, oder dafur neun marck zu geben, welches ihnen
gefellig, Ein iedern sol sie aber, mit notdurftiger geburlicher kleidung
versorgen, Weil sie an ihrem Brote sein, wan sie sich aber verandern,
vernehmen wie mans nennen mag, sol sie iederm zwolff marck, obwe-
render zahl, fur kleidung alles vnd iedes, wie mans nennen mag ge-
ben, vnd verrichten, darmit also die Sohne, mit solchem sollen gar
weg geriechtet werden, Den tochtern aber wan sie sich verehlichen,
mit radt ihrer georndneten vormunden, vnd freundschaft, sol ieder
verkeufferin, der Muetter ausgericht werden Bettegewandt, ober,
vnd vnderbette, zweine pfuhle, vber ieder stuecke bette, zweine
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