zusagen globen vnd vorsprechen hiemit Ermelter christoff hoffmeister wegen
seines weibes Erben vnd Erbnehmen, caspar lehn in volmacht hanß Rittern
seine Erben vnd Erbnehmen, Genantte ihre liebe stiffmutter, oder
besitzern dießes garttens vmb nichts Mehres weder durch geistliche
noch weltliche gerichte zu mahnen vnd zu besprechen, auch Niemanden
wegen ihrer beider zu thun gestatten, Nu vnd zu ewigen zeitten,
geschehen in den woluerordneten gerichten fur Mattes hancken gerichts-
verwaltern, hanß hecktern, Simon hegwern, Jacob Bartten, Michel
hubnern vnnd George gasten geschworne scheppen zugetzeugen
[1062] Weil Nach absterben Fraw Anna der Hanß domaßen zu Jawrnigk Nach Jhrem
Tode Jhre verlaßenschaft vntter Jhren Acht kindern vnd Erben Theilung geschehen vnd
gehalten worden, das auf einen Erben kommen ist 59 klein Margk Jedere fur 32
[w(eisse) g(roschen) vnd den groschen fur 12 h(eller)
gerechnett, Weil aber George domaß als der Eldeste]
Sohn seiner Mutter zu einem vormunden gesetzett, Jn gehaltener theilung aber diese
zwene Auslendische, Bruder Paltzer, vnd Michel domaße, nicht zur Stelle geweßen
Weil aber solcher tödlicher Abgang Jhrer lieben Mutter Jhnen so wol Jhre verlaßenschaft
zu wißen gethan Alß hatt er Melter Paltzer domaß zu Rastenburgk, weil er nicht
selber wegen leibes schwacheit so wol seines gewerbes nicht herein kommen können, Als hat
er von Einem Ehrenuesten Erbahren Wolweißen Rath der Stadt Rastenburg ein Caution
vnnd vorbitt schreiben zu wegen gebracht, Welcher den gerichten zu Jawrnigk furgelegt
vnd ermelter dießer Reuers in die gerichts laden eingelegtt kunftig zuerweißen, der
botten der solches abhollen, Mitt Nahmen Thomas kleppeln Mittburgern zu Rast-
tenburgk, da ermeltem dießem botten, wegen vnd in volmacht Paltzer domaßes, von
George domaßen, vnd Jacob Bartten, zugestellet worden nach gerechtem abgang sambt
2 Jahren weniger 3 wochen zinß, 13 ½ g(roschen) furs zienen gefeß, fur 14 ½ Ellen Leimet 1 thaller
bleibet die Summa in allem 65 klein Margk welche dießem botten Thomas kleppeln
zu seinen henden vber Anttworttet worden sindt, hirauf Jst fur dießen kreftigen
vnd woluerordneten gerichten gestanden gutter vernunft vnd Sinnen Thomas kleppeln zu
Rastenburgk an statt vnd in volmächtig Paltzer domaßes, Bekandt vnnd ausgesagtt das
er von gemeltem George domaßen zu tunckendorff, vnd Jacob Bartten zu Jawrnigk wegen
[Paltzer domaßes, seiner verlaßenenstorbenen Mutter
verlaßenschaft, gentzlichen vergnuget vnd getzahlet]
sey, zusaget Globet vnd vorspricht sich Ermelter Thomas kleppel von Rastenburgk, Neben
eines Ehrenuesten Wolweißen Rathes Reuers alda, wegen Paltzer domaßes seine
Erben vnd Erbnehmen, Ermelte, George domaßen vnd Jacob Bartten Jhre Erben
vnd Erbnehmen, oder besitzer Jhrer gutter vmb nichts Mehres wegen seiner verstorbenen Mut-
ter anfahl weder durch geistliche noch weltliche gerichte zu mahnen vnd zubesprechen auch
Niemanden wegen sein zu thun gestatten Nu vnd zu Ewigen zeitten, geschehen in den
woluerordneten gerichten fur George gasten gerichts verwaltern. hanß hecktern. Simon hegwern
vnnd Michel hubner geschworne Scheppen zugetzeugen