Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

Richtig abgestattet worden, zusaget Globet vnd vorspricht sich hiemit
seine Erben vnd Erbnehmen, Ermelte hanß hektern, Michel hubnern
vnd christoph Pfollen Jhre Erben vnd Erbnehmen, an vatter theil
Muttertheil. Erbschaft Theil hochtzeit, freien tisch vnd auch kleidung
vmb nichts Mehres weder durch geistliche noch weltliche gericht zu
mahnen vnd zu besprechen, auch Niemanden wegen sein zu thun gestat-
ten, Es wehre dann das ihn kunftig etwas von seinen Andern
geschwistern Etwas ansturbe Nu vnd zu Ewigen zeitten, geschehen
in den woluerordneten gerichten fur Mattes hancken gerichtsverwaltern
Simon hegwern, Jacob Bartten vnd George gasten geschworne
Scheppen zugetzeugen

[1016] Weil verschiener zeitt hanß heckter wegen Maria weilandt George Ritters (See-
ligen tochter zu einem vormunden verordnett worden, weil sie aber zur hei-
rath geschritten vnnd sich in den Ehestandt begeben mitt Melcher weißheutt Vogtten
zu gregerßdorff weil Ermelter Jhr Eheman alß ein krigischer vormunde wegen
seines weibes an Jtzo Rettung Jhres zustandes begehrett, vnnd solches bey Jhrer
Gnaden alß obristen vormund(en) Ersucht Alß hatt heut datto Ermelter hanß
heckter alß der vormunde mitt Consens willen vnd zu laß(en) Jhrer Gnaden
dieses 1622 Jahres zu ostern gemeltem Melcher weißheutt(en) vogtten zu gregers-
dorff wegen seines weibes Maria an vatter vnnd Muttertheil dem Register
nach wie dasselbe von Jahr zu Jahr Richtig berechnet worden gebuhrliche Rettung ge-
than da dann ermelter Melcher weißheut wegen seines weibes Maria an vatter
vnd Mutter theil Empfangen in Allem 207 Margk 14 w(eisse) g(roschen) 4 h(eller) mitt wel-
chem er gar wol content vnd zufrieden gewessen, hierauf Jst fur diesen krefti-
gen vnd woluerordneten gerichten gestanden gutter vernunft vnd sinnen, Melcher weiß-
hött Bekandt vnd ausgesagtt, das er von gemeltem hanß hecktern alß seines
weibes geweßen vormunden an vatter vnd Muttertheil, so wol der Außatzung gentz-
lichen getzahlet vnd zufrieden gestellet worden sey zusagett Globet vnd vorspricht sich
hiemitt fur sich sein Eheweib Erben vnd Erbnehmen, Ermelten hanß hecktern seine Erben
vnnd Erbnehmen wegen solcher vormundschaft an vatter vnd Muttertheil sowol der Auß-
satzung vmb nichts Mehres weder durch geistliche noch weltliche gerichte zu mahnen
vnnd zu besprechen Auch Niemanden wegen sein vnd seines weibes zu thun gestatten
Nu vnnd zu Ewigen zeitten, geschehen in den woluerordneten gerichten fur Ge-
orge gasten gerichtsverwaltern, Simon hegwern vnnd Jacob Bartten geschwor-
ne Scheppen zugetzeugen
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