ders obgemelter Annae alß des Mundleinß Mutter benentlichen in einer Summa
vmb 1500 M(arck). Jeder deroselbe zu 32 w(eissen) g(roschen) vnd den groschen fur 12 h(eller) gerech-
net, hierauf sol keufferin zu anfange zahlen, richtige vnd erweißliche
schuldt, so auffm Gutte stehet, 650 M(arck). dann geburet ihr im gutt habendes
Recht, welches von der kaufsumma gezogen wirdt 300 m(arck). Nachmals sol sie
den mehrgedachten vormunden auf einmahl baar zahlen vnd entrichten, benentlichen
auf den termin Pfingsten des 1613 Jahres 450 m(arck) Folgendß wird dem kindt
ausgezogen, so gleiches falles von der kauff Summa keufferin entrichten sol, Nem-
lichen wen es zu seinen Mundigen Jahren kompt, vnd sich vorheurattet, einen Rock von
Strignischem kerntuche, sambt dem Futtertuch (o)der 5 Thaller dafur, von Bockheutten
hoßen vnd wames oder 8 Thaler dafur, J(tem) einen hutt oder 2 Thaler dafur J(tem) Ein
Paar Stiffeln oder 1 Thaler 16 g(roschen) dafur J(tem) 2 Flechsene hembde. Jedes zu 5 Ellen
3 Ellen Flechsene leimet zu einem Schurtze, J(tem) eine wehre oder 2 Thaler dafur. J(tem)
einen khasten oder 2 Thaler dafur, dann die hochtzeit zumachen, den ersten tag 4 tisch
den andern 3 tisch, mit Morgen vnd abend Essen oder 24 Thaler dafur, thun diese
außtzuge alle 50 m(arck), vnd folgends vor die Erbschaft oder willkhur 50 Margk. welche
50 Margk wilkhur keufferin des 1614 Jahres Termin Pfingsten Erlegen sol, ist
also wilkhur vnd ausgedinge 100 Margk. Mit welchen 100 Margk dann die
obgedachte kauffsumma der 1500 Margk richtig erlegt vnd bezahlet sein wurde,
wann denn der keufferin Mutter, ein starckes Recht vnd ausgedinge, im Gutte hatt,
wie dan dasselbe in vorigem gehaltenem kauffe ordentlichen specificiret, Alß
nimbt die wittibe dasselbe vber sich ohne endtgeldtnuß der kauffsuma zu Ent-
richten, wie dann Jngleichem Etzlichen Erbegelden, so noch aufm Gutte stehen zu betzahlen,
damit aber das kindt seinen vntterhalt haben möge ist beschloßen worden, das keuf-
ferin alß die Mutter dasselbe, biß es zu seinen Mundigen Jahren khombt mit
gebuhrlicher khleidung. Essen vnd trincken so wol vier Jahr nach ein ander zur schullen
zuhalten, mit Buchern Papir vnd tuntten zuuorsehen schuldig sein solle, hergegen den
vormunden auch ein gebunden, das kindt mit gutter anmahnung dahin zuhalten, der Mut-
ter allen kindtlichen vnnd schuldigen gehorsamb, alß einem treuen kinde geburet willig(-)
lichen zuleisten, welchen kauf sie also einander geliebet, gelobet. vnd vnuobruchlichen
zuhalten zugesagett, doch hierinnen der herschaft Regalien vnd Obmessigkeitten
nichts benommen, dabey seindt geweßen auf der vorkeuffer Seiten Barttel Gut-
termuth Scholtz, George Ritter Mattes herman, vnd Simon hegwer, Auf der
keufferin Seiten Caspar hoffman, vnnd George Thomas zu tunckendorff,
Geschehen im Jahr vnd tage wie oben
[997] Anno 1613 auf Pfingsten legett Jacob Bartt seinem geschloßenen kauff
nach 450 Margk, welche hanß heckter Gerichts verwaltern wegen seines
mundleins Empfangen, Geschehen, in den woluerordneten Gerichten fur
George Meltzern an stadt des Gerichtsverwalters, George Rittern vnndt
Simon hegwern geschworne Scheppen zugezeugen