Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

[955] Jm lauffenden Sechzehenhundert vnd zehenden Jahre legett
der Edle Ehrenueste Wolbenampte herr Modestinus
Crum Cruger auf ziereßberg Am tage Georgi vier
Tausendt Einhundert vnnd Funffzig thaler den thaler
fur Sechß vnd dreißig weiße groschen vnd den groschen fur
12 h(eller) gerechnett, vormöge seines hiervor geschriebenen kauffs
vnd Wiederumb legett Er Anno Tausendt Sechß hundertt
vnnd Eilffe den Sieben vnd zwantzigisten May viertausendt
thaler, den thaler zu Sechß vnd dreißig groschen, den groschen
fur zwelff heller gerechnett (hatt sich auch mit Jhnen
wegen des vorzuges vom termin Michaeliß biß zu dato
wegen der angewenden schaden vnd vncosten, Richtig vorgerich-
ten vertragen vnnd vorglichen.) hiermit Also die gantze
kauff Summa genzlichen vnd völliglichen, vom herren Crum
Crugern abgetragen, solch geldt hatt die Tugendtsame Frau Annae
Adam Jungnitsches seligers hintterlaßene Wittib Forbergß fraw
zur Schweidnitz, vor vnsern Wolverordneten Gerichten durch
Jhren erbettenen vormunden, dem Ehrenuesten herren George
Wittich. Landt Gerichtß: Stadt Adtvogaten vnd Burgern zur
Schweidtnitz, zu Jhren sichern vnd gewahrsamen henden ange-
nommen, vnd richtig ohn einigen Abgang Empfangen,
Darauf Ernänte Fraw Annae Jungnitschen Neben Jhrem hierzu
gebettenen Vormunden George Wittichen, vor diesen ordentlichen
krefftigen vnd löblichen Gerichten, gestanden, vngezwungen
vnd vngedrungen, freywillig vnd offentlich Bekandt vnnd Neben
Jhrem vormunden fur war außgesagt, das Jhr wegen Jhres
Mannes seligerß verkaufften Gutts, vnd Forbergß Jawernig
völlige Erstattung vnd zahlung durch herren keuffern Er(-)
folget Jst, derohalben sie Neben Jhrem Erbettenen vormunden
Jn den löblichen Gerichten alhir, mit handt vnd mundt, vor sich,
Jhre Erben vnnd Erbnehmen, Eine wirckliche vnd bestendige
vorzeihung wie vorzicht recht Jst, gethan, das sie auf gemeltes
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