mende zuempfahen, vnd dan hernach folgende weiter imer die an-
dern dem eltesten nach, bis auff den Jungsten, alle Jar zu weinach-
ten zu empfahen, ihrem Jungsten Son aber, sol sie 24 m(arck), wegen
der erbschaft verrichten, wan er zwolff Jar aldt wirdt, den dreien
hienderstelligen Sohnen aber, sol sie iderm ein hochzeit machen, wan
sie sich verandern, den einen tag auff 4 tiesche, den andern tag auff
zweine tiesche, oder zwolff thaler dafur, nach ihrem gefallen, den
tochtern aber, ider nach versehung Gottes, eine freiheit, auf ein
achtel striegner Bier, vnd ein halbscheffel weitze, vnd was zugehorig
sein mag, auff zweine tiesche, das man zu ehren bestehen kan, zur
ausgab aber 3 scheffel weitze, vnd ein virtel desselben Striegnischen
biers, auch ider zwo kue, oder nachgefallen zehen marck dafur,
ider vnder vnd oberbette, sampt zweinen pfulen, vnd zu iderm stucke
zweine vberzuge Jtem drei betthucher, ein grobes, ein mietels, vnd
ein kleines, auch von 9 elen kleiner leimeth ein Leilach, Jder auch
zwo tieschtucher, vnd zwo handtucher, auch eine schaube, oder 8
thaler dafur, zweine rocke, beide von zwei siegler Striegner
tuche, drei halskoller, ein grofgranes, ein tschamlets, vnd ein
damaskes, zu allen dreien halskollern, ein ele gemeinen sammet
Jtem zweine thaler zu einer mutze, einen wetschken vmb 16 g(roschen) w(eisse), ein
par stiefeln, vmb 24 w(eisse) g(roschen), ein par peltzermel vmb 24 w(eisse) g(roschen), zwo m(arck)
zu kasten, den elsten dreien tochtern von dato, ider ein halb
viertel lein zu seen, so lange sie an der mutter brote sein, der Jungs-
te aber sol sie anfangen Jerlich auch ein halb Viertel lein zu seen,
wan sie ihr zwolftes Jar erreicht, Jder son aber sol fur alles, vnd ides
wan sie sich verandern zwolff marck, fur die kleidung erfolgen,
dargegen auch der tiesch schwienden, fallen, vnd nichtes sein sol