[710] Der Neue kauff der Forbergs Gertner, wegen der ge-
kaufften ackerstuecke
Anno Christi 1594 am tage Corporis Christi. ist ein endlicher aufrichtiger kauf
vnd endliche vergleichung geschehen, zwischen den erbarn vnd vorsichten, herrn
Lorentz Wirten forbergsmannen als verkeuffern an einem, Vnd dan seinen Vn-
terthanen, hansen liencken, Casper lehnen vnd Gorge Schlegeln, als keuffern
andersteils, dieses deutlichen bescheides, das herr Lorentz Wierdt, iderm insond(er)heit
zu dreien scheffeln ackers, welche an der strasse in einem strieche liegen verkauft
vnd hingelassen hat, Also d(as) imerzu ein scheffel vber winter, der ander vber sommer
kan geseet werden, der dritte sol in der brache bleiben liegen, die hutweide
aber drauf behelt im verkeuffer beuor) Fur solchen acker, sol ein Jder inson-
derheit geben sein zuuor gebrauchtes ackerstucklein, Vnd darneben am gelde, dar-
zu erlegen zwantzig thaler, idern zu 36 w(eissen) g(roschen) gerechnet, Vnd sol alweg Jerlich
auf Gorge tag zweine taler erlegen, bis zu endlicher richtiger bezalungk,
vnd auf negst Gorge tag als Anno 1595 anfangen, Verkeuffer vorwilliget
sich auch einem Jdern die ackerarbeit zu vnderschidenen zeiten, wo es hangendt
vnd langeth, auch mit dem mistfuhren, vnd einfuhren alweg zuuerrichten,
hergegen zur Erbziense, vnd fur die ackerarbeit mitte zu erlegen, ein ider
auch insonderheit verpflicht sein sol Jerlich zu Michaheli, ohne seumsal ein-
zustellen, anderthalben thaler vnd zwo alte hunner, keinen mist sollen
sie sonsten nirgendt hin, als auff ihre ecker furen lassen, Jm fahl so sie in
darauf nicht benotiget, wil ich sie aufs forbergk lassen nein seen, vil weni-
ger sollen sie macht haben irgendt ein schiette stro zu verkeuffen,
Nachdem ich Lorentz Wierdt, sampt meinem gelipten weibe betrachtet, die Viel-
faltige muhe in vorfallender wirdschaft, so habe ich mit meinen vnderthanen
welche oben vermeldet, neben andern auch meinen zugezogenen Vnderthane(n)
einen richtigen anschlag vnd vertrag gemacht, welcher zwischen mir, meinen
Erben, vnd nachkomen, nu vnd zu iderzeit, vnd auch zwischen meinen
Vnderthanen, ihren Erben, vnd nachkommenden ohne widerruf, vnd einigen
behelff gehalten werden sol, dergestaldt, Erstlichen das sie in allem
getredicht, auff ihre eigene Vnkusten vnd muhe erndten sollen, vmb die
zwolfte mandel, vnd zu iderzeit ein ider shalb dritte zu felde, sich zu vleissiger
verrichtung der arbeit sol einstellen, die Seele zum aufbienden, wie sons-
ten breuchlichen sollen sie auch bein ihrer kust vmbsonst darzu machen,
Was die Erbessen betrieft, sollen sie vmbsonst abhauen, abschneiden, oder