Saget hiemit die wolgedachte liebe Obrigkheit, als den obristen Obristen
Vormunden, der Threuen fürsorge, vnd dan die mehrgemelten Vormünd(en)
ihres Threuen Vleißes quitt frey ledig vnd loß, danaben anglobende
fur sich seine Erben vnd Erbnehmen, gar Niemandessen, weder den Vatter
noch sonst Jemandß des Mutter Rechtenß halben weiter (...) niemande (vmb) nichts
zubesprechen, weder durch Geistliche noch Weltliche gericht(e) auch gar
nicht seinetwegen Zu thun gestatten, alles Threulich vnd sonder
einig gefehrde, Gescheh(en) vor Ordentlich(en) gerichten der zeit Barttel
Guedermutt Scholz, Georg Ritter Mattes herrman, Simon
hegwer vnd hanß hackher geschworne Schöppen.
[386] A(nno) 1608. zu Weinachten, erleget abermahles, Mattes herrman, seinem
khauffe nach, 9 m(arck) Erbegeldt, welche emphang(en) Casper Bergers zu
Salzborn khinder durch ihren erbettenen vnd erkhornen Vormunde Geoge
Rittern, gesch(ehen) vor odentlichen gerichte(n) Bartel Gudermutten dem Scholz(en)
Georg Rittern, Jacob herrmen hanckhen, vnd Simon hegbern, geschwornen Schöppen.
[387] A(nno) 1609 am Tage Johanni des Teuffers, haben die Vormunden Simon
hegber, vnd Caspar Hoffman ihres Mündleinß Barbarae, Manne
Georgen Hildebrandt gebürliche Rechnung getan vnd ihme in allem
vnd Jedem des Muttertheiles halben berechnet, Nemblichen 131 m(arck)
22 g(roschen) 6 ½ h(eller) was es dem Anschlage nach seit her getragen, Welche
Rechnung er dan mit dinstlicher bedanckhung angenomben, das ihme
die gnedige Obrigkheit mit vorsehung, vnd deßgleich(en) die Vormunde
so Threulich(en) vorgestanden, mit ehrbittung solches mit Threuem
Vleiß vnd dinst zubeschulden, Jst derowegen hirauf aufgestanden
vngezwungen vnd vngedrung(en) sondern freywillig außgesaget
vnd bekhandt, das ihme weg(en) seines Weibes zur gnuge, Rechnung
[beschehen, vnd anglobet mit hand vnd mundt, das er
ferner weg(en) d seines Weibes Muttertheiles halben auf]
dem gutte Niemanden mehr besprechen wil oder mahnen wil, weder
durch Geistliche noch Weltliche Gerichte, auch Niemanden von den
seinigen solches zu thun gestatten, saget auch die Vormunde hirdurch
frei quit vnd los, Threulich vngefehrlich, Gescheh(en) vor hanß heckhern
gerichtsvorwaltern, vnd Georg(en) Ritter geschwornen Schöppen.